Satzung des Fördervereins Städtische Kindertagesstätte Morsbroicher Straße e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Städtischen Kindertagesstätte Morsbroicher Straße e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 51375 Leverkusen, Morsbroicher Straße 79
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr und geht vom 01.08. - 31.07. des Folgejahres

 

§2 Zweck des Fördervereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §51ff der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern fördert ideell und materiell die Bestrebungen der Städtischen Kindertagesstätte Morsbroicher Straße insbesondere durch:

  • Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung

  • Hilfe bei der Beschaffung von zusätzlichen künstlerischen und technischen Arbeitsmitteln sowie weiterer Ausstattung

  • Förderung und Unterstützung von Ausflügen und anderen Veranstaltungen

  • Unterstützung bedürftiger Kinder bei gemeinschaftlichen Aktivitäten der Einrichtung

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittsklärung, über die der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch schriftliche Kündigung gem. Abs. 4. oder mit Beendigung des Besuches der Kindertagesstätte durch das jüngste Kind des Mitgliedes. Sie verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn seitens des Mitgliedes über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus weitere Mitgliedsbeiträge geleistet werden.
(4) Die Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres (31.07.) durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds bei grober Verletzung der Mitgliederpflichten erfolgt durch den Vorstand.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(7) Die Mitglieder erhalten keinerlei Anteile am Überschuss aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen.

 

§4 Mitgliedsbeitrag
Zur Erfüllung des Vereinszwecks wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags beträgt mindestens 12,- EUR/Jahr bzw. 1,- EUR/ Monat. Der Beitrag ist erstmalig bei Eintritt und für die Folgejahre bis spätestens zum 15. September des laufenden Geschäftsjahres fällig. Zusätzliche freiwillige Förderbeiträge - Geld- oder Sachspenden - sind jederzeit möglich und erwünscht.

 

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§6) und die Mitgliederversammlung.

 

§6 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden

  • der/dem Kassierer/in

    Darüber hinaus kann der Vorstand zusätzlich bestehen aus:

  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • der/dem Schriftführer/in

  • weitere Beisitzer/innen

Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Personen bestimmen, die die Tätigkeit des Fördervereins unterstützen.
(2) Die/der Leiter der Einrichtung oder ein von ihr/ihm bestimmter fester Vertreter ist geborene/r, stimmberechtigte/r Beisitzer/in.

(3) Die/der Vorsitzende des Elternrates ist geborene/r, stimmberechtigte/r Beisitzer.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den Kassierer/in je einzeln vertreten. Besteht der Vorstand aus weiteren Mitgliedern, können diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die gewählten Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für eine solche Abberufung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Enthaltungen sind gültige Stimmen).

(7) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um über anstehende Maßnahmen und Anträge zu entscheiden.

(8) Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9) Über Vorstandssitzungen und dabei gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll von der/dem Schriftführer/in zu erstellen und von der/dem Sitzungsleiter/in und ihm /ihr zu unterzeichnen.

(10) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. §3 Abs. 5 mit einfacher Stimmenmehrheit.

(11) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Ausgaben die unabwendbar mit der Geschäftsführung des Vereins entstehen, werden in Absprache mit dem Vorstand nach Rechnungsvorlage erstattet.

(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellen.

(13) Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren nach BGB § 32 Absatz 2 getroffen werden.

 

§7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Geschäfte des Vereins zu führen. Dazu gehören u.a.:

  • Entscheidungen und Durchführung der Förderungsmaßnahmen für die Städtische Kindertagesstätte Morsbroicher Straße

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Herbeiführung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

(2) In Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung anzuhören.

(3) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.

(4) Der/die Kassierer/in ist für die Buchhaltung und Führung des Bankkontos verantwortlich. Sie/er erstellt einen Kassenbericht und hat diesem der/dem Rechnungsprüfer samt vollständiger Belegen zur Prüfung auszuhändigen. Die/der Prüfer/in ergänzt den Kassenbericht nach erfolgter Prüfung um seinen Prüfvermerk und legt diesen der Mitgliederversammlung vor gem. §8 Abs. 5 vor.

(5) Der Vorstand richtet ein Bankkonto zur bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein. Alle Überweisungsaufträge für Banken sowie Abhebungen von dem Konten oder Sparbüchern sind jeweils von zwei Personen des Vorstands zu unterzeichnen. Überweisungen im Rahmen er elektronischen Kontoführung kann der/die Kassierer/in allein veranlassen.

(6) Der/die Schriftführer/in erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er/Sie führt über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.

(7) Der Vorstand kann in seiner Arbeit durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer in der Arbeit entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.

 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und bestimmt die Richtlinien seiner Arbeit.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den/die Vorstandsvorsitzende/n einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Zusätzlich erfolgt die Einladung über Aushang in der Einrichtung. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§36 und 37 BGB.

(4) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt und entscheidet über:

  • die Wahl des Vorstandes aus ihrer Mitte

  • die Wahl eines Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr, wobei dieser kein Vorstandsmitglied sein darf und eine Wiederwahl zulässig ist

  • die Annahme des Prüfberichts des Rechnungsprüfers

  • die Entlastung des Vorstands, wenn gleichzeitig der Bericht des Rechnungsprüfers vorliegt

  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands

  • Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge

  • Verwendung des Vereinsvermögens bei Einzelverfügungen über 500,- Euro

(6) Bei Abstimmungen und Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Änderungen der Satzung und Auflösung entscheidet dagegen die 2/3 Mehrheit.

(7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag kann eine geheime Wahl erfolgen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Datum der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die durch den/die Sitzungsleiter/in und den/die Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Sitzungsleiter/in ist der/die Vorstandsvorsitzende/r oder deren/dessen Stellvertreter/in.
(9) Abstimmungen per Umlaufverfahren (a) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per elektronischem Verfahren (beispielsweise per e-mail) erfolgen. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der e-mail- Vorlage sein. Die e-mail- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der e-mail die Versendbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der e-mail – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über e-mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage. (b) Sollte dem Mitglied kein Internetzugang zu Verfügung stehen, ist eine Stimmabgabe schriftlich möglich, die entsprechenden Unterlagen werden hierfür in der KiTa hinterlegt. Die Einladung erfolgt mit den gleichen Fristen wie im Absatz a) beschrieben jedoch schriftlich im Fach des Kindes. Dieses Verfahren ist auch jederzeit als alternative zum elektronischen Verfahren möglich.

 

§9 Mittelverwendung

(1) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Körperschaft.

(2) Die Mitglieder haben bei Austritt, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn bei der betreffenden Mitgliederversammlung mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung erfolgt gem. § 8 Abs. 6.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder eine Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist innerhalb von 4 Wochen nach dem ersten Abstimmungsergebnis erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei der erneuten Abstimmung entscheidet nun die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder über die Auflösung. Eine Mindestzahl an erschienenen Mitgliedern ist nun nicht mehr erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fließt das restliche Vereinsvermögen nach Abzug der ausstehenden Verbindlichkeiten, der Stadt Leverkusen als Träger der Einrichtung zu, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kindertagesstätte Morsbroicher Straße verwenden darf.

 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung heute beschlossen. Satzungsänderungen werden mit Beschlussfassung wirksam.

Leverkusen, den 19. Februar 2017